Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts-
bedingungen
1. Die SymBio Recruitment GmbH ist ein international tätiges Personalvermittlungsunternehmen, das sich auf die Suche, Auswahl und Empfehlung von Personal für seine Kunden spezialisiert hat. Der Kunde beabsichtigt, die Personalvermittlungsleistungen der SymBio Recruitment GmbH in Anspruch zu nehmen, um geeignete Kandidaten für seine offene Positionen zu besetzen.
2. Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SymBio Recruitment GmbH. Sie gelten für alle Verträge zur Personalvermittlung und zu allen übrigen Personaldienstleistungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
3. Der Auftraggeber erkennt die Verträge zur Personalvermittlung die ursächliche Beratungs-, Such- und Vermittlungstätigkeit von SymBio Recruitment GmbH an.
4. Daten über zu besetzende Positionen und über Bewerber werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Projektentwicklung erforderlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm erteilten Daten und Auskünfte nicht zweckentfremdet zu verwenden oder an Dritte weiterzuleiten. Die Parteien
verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
5. Die von SymBio Recruitment GmbH gemachten Angaben zu einem Bewerber beruhen auf den ihr durch den Bewerber selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann SymBio Recruitment GmbH daher nicht übernehmen.
6. SymBio Recruitment GmbH übernimmt keine Besetzungsgarantie und keine Gewähr dafür, dass der Bewerber die Erwartungen des Auftraggebers erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse liefert.
7. Im Übrigen richtet sich die Haftung der SymBio Recruitment GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet die SymBio Recruitment GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die vorhersehbaren und
vertragstypischen Schäden. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
8. Soweit SymBio Recruitment GmbH aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Verstöße gegen das AGG von einem Bewerber in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber SymBio Recruitment GmbH diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen inklusive Rechtsverfolgungskosten frei.
9. Ein Kandidat gilt als von der SymBio Recruitment GmbH empfohlen, sobald dem Kunden Informationen übermittelt wurden, die es diesem ermöglichen, den Kandidaten zu identifizieren. Die Empfehlung ist auch dann wirksam, wenn der Kunde bereits anderweitig Kenntnis von dem Kandidaten erlangt hat oder der Kandidat parallel in anderen Auswahlverfahren berücksichtigt wird.
10. Falls innerhalb von 12 Monaten nach der Empfehlung eines Kandidaten durch die SymBio Recruitment GmbH ein mündlicher oder schriftlicher, direkter oder indirekter Vertrag (einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen Arbeitsvertrag, freien Mitarbeitervertrag, gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsvertrag oder sonstigen Vertrag) zwischen dem Kunden oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen (im Sinne der §§ 15 ff. AktG) und dem empfohlenen Kandidaten zustande kommt, unabhängig davon, ob der Kandidat für die ursprünglich vorgesehene oder eine andere Position eingesetzt wird, gilt dies als auf die Empfehlung der SymBio Recruitment GmbH zurückzuführen. Die Parteien erkennen hiermit an, dass der Abschluss dieses Vertrags – gleich welcher Art – ursächlich durch die Empfehlung der SymBio Recruitment GmbH zustande gekommen ist.
11. Hat sich ein durch die SymBio Recruitment GmbH vorgestellter Kandidat innerhalb der letzten 6 Monate vor der Empfehlung der SymBio Recruitment GmbH beim Auftraggeber eigenständig beworben oder wurde dieser von einem anderen Unternehmen vorgestellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die SymBio Recruitment GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Empfehlung, schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall erbringt die SymBio Recruitment GmbH keine weiteren Dienstleistungen in Bezug auf diesen Kandidaten.
Hat der Kandidat jedoch vor mehr als 6 Monaten vor der Empfehlung durch die SymBio Recruitment GmbH eigenständig beworben oder wurde dieser von einem anderen Unternehmen vorgestellt, gilt die Empfehlung der SymBio Recruitment GmbH als neue und eigenständige Vorstellung. In diesem Fall finden die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) uneingeschränkt Anwendung, einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vermittlungsprovision.
Unterbleibt die unverzügliche Benachrichtigung durch den Auftraggeber, haftet dieser für alle Schäden, die der SymBio Recruitment GmbH dadurch entstehen, dass sie weiterhin in Unkenntnis tätig geworden ist. Die Schadenshöhe entspricht in diesem Fall dem Zweifachen der Vermittlungsprovision gemäß § 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Auftraggeber kann jedoch die SymBio Recruitment GmbH beauftragen, auch für diesen Kandidaten weiterhin Dienstleistungen zu erbringen, beispielsweise durch die Fortführung des Bewerbungsprozesses über die SymBio Recruitment GmbH.
Kommt es bei einer Fortführung des Bewerbungsprozesses zu einer Einstellung des Kandidaten, wird die volle Vermittlungsprovision gemäß § 12 der AGB fällig, unabhängig davon, ob der Auftraggeber bereits vor der Empfehlung durch die SymBio Recruitment GmbH Kenntnis von dem Kandidaten hatte.
Sollten Unklarheiten oder Streitigkeiten darüber bestehen, wie und wann der Auftraggeber erstmalig Kenntnis von dem Kandidaten erlangt hat, ist der Auftraggeber auf Aufforderung der SymBio Recruitment GmbH verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen entsprechende Nachweise vorzulegen.
12. Der Kunde verpflichtet sich, an SymBio Recruitment GmbH eine Provision zu entrichten, wenn aufgrund einer Empfehlung von SymBio Recruitment GmbH ein Hauptvertrag zwischen dem Kunden und dem empfohlenen Kandidaten zustande gekommen ist. Zustande gekommen ist der Vertrag, wenn dieser von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
Die Provision ist auch geschuldet, wenn der Hauptvertrag innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages, aber aufgrund der Tätigkeit von SymBio Recruitment GmbH zustande kommt.
Berechnung der Provision
Die Provision ist ein prozentualer Anteil der voraussichtlichen Jahresbruttovergütung des Kandidaten. Diese beinhaltet die garantierte Jahresbruttovergütung zuzüglich erfolgsabhängiger und erfolgsunabhängiger Zusatzleistungen wie Boni, Vertragsabschluss- und sonstige Prämien (wie z.B. die Provision des Kandidaten, welche Anhand eines Durchschnittsbetrages mit einberechnet wird), Schichtzuschläge, Kfz-Nutzungsentschädigung, Leistungen bei Versetzung an einen anderen Arbeitsort, Provisionen, Aktienpakete und alle anderen Leistungen, die dem Kandidaten gewährt werden.
Die Höhe des prozentualen Anteiles berechnet sich wie folgt:
Die Provision versteht sich zuzüglich der zu dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Alle Zahlungsverbindlichkeiten sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Befindet sich der Kunde in Verzug, hat SymBio Recruitment GmbH Anspruch auf Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). SymBio Recruitment GmbH behält sich die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ausdrücklich vor.
13. Ein Vertrag zur Personalvermittlung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem von SymBio Recruitment GmbH vorgeschlagenen Bewerber nach Kündigung des Vertrages zur
Personalvermittlung zustande, so wird die Provision dennoch in voller Höhe fällig. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen sind SymBio Recruitment GmbH ebenfalls ohne Abzug zu erstatten.
14. Der Anspruch von SymBio Recruitment GmbH auf eine Vermittlungsprovision wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, durch Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Bewerber begründet. Dabei ist es unerheblich, ob der Bewerber über die im Anforderungsprofil beschriebene
Qualifikationen tatsächlich verfügt. Kündigt eine der beiden Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt oder tritt der Bewerber nicht an, so bleibt der Anspruch von SymBio Recruitment GmbH auf die Provision sowie auf Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.
Sollte der durch die SymBio Recruitment GmbH vermittelte Kandidat die angebotene Stelle aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht antreten, hat die SymBio Recruitment GmbH die Möglichkeit, die Position kulanzhalber neu zu besetzen. In diesem Fall wird die SymBio Recruitment GmbH dem Kunden zwei Ersatzkandidatenprofile zur Verfügung stellen.
Kündigt der Kandidat das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 8 Wochen nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn aus von ihm zu vertretenden Gründen, bietet die SymBio Recruitment GmbH ebenfalls kulanzhalber eine kostenlose Nachbesetzung durch die Zusendung von zwei Ersatzkandidatenprofilen an.
15. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von SymBio Recruitment GmbH vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsunterzeichnung von SymBio Recruitment GmbH schriftlich anzuzeigen (Kopie des
Arbeitsvertrages).
16. Wird der Arbeitsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er mit einem anderen durch SymBio Recruitment GmbH vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber zustande oder wird ein Bewerber für einen von der Stellenbeschreibung abweichenden Arbeitsplatz
vorgesehen, so berührt dies den Provisionsanspruch von SymBio Recruitment GmbH nicht.
17. Die Provision ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Provisionsrechnung zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
18. Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber nach den gesetzlichen Regelungen zu erstatten.
19. Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht. Alle Änderungen und Nachträge zum Vertrag bedürfen der Schriftform; auch mündliche oder telefonische Zusagen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden.
20. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Zusammenhang mit dem Vertrag ist Mainz.
21. Sollten Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die zulässiger Weise dem zum
Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.